Wenn der Arzt zu viel sparen will


Medikamente und Heilmittel

Ist es Ihnen auch schon so ergangen:

- der Arzt verordnet Ihnen ein notwendiges Medikament oder ein Heilmittel (z.B. Massagen oder Krankengymnastik) mit der Begründung nicht, sein Budget sei erschöpft?

- der Arzt schlägt Ihnen aus diesem Grund vor, die Behandlung mit Ihnen privat abzurechnen bzw. Ihnen ein Medikament nur auf Privatrezept zu verordnen?

- sie sollen sich von Ihrer Krankenkasse erst schriftlich zusichern lassen, daß die Behandlungskosten übernommen werden?

Solche Aussagen und Vorgehensweisen sollten Sie nicht ohne weiteres hinnehmen!

Zur Klarstellung:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit den medizinisch notwendigen Arznei- und Heilmitteln. Voraussetzung ist eine entsprechende Verordnung des behandelnden Arztes zu Lasten der Krankenkasse.
Die Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln auf Kassenrezept darf vom Arzt nicht verweigert werden, soweit diese Mittel zur Behandlung medizinisch erforderlich sind.
Insbesondere darf die Verodnung nicht mit der Begründung verweigert werden, daß das Arznei- und Heilmittelbudget ausgeschöpft sei.
Ein arztbezogenes individuelles Arzneimittelbudget gibt es nach geltendem Recht nicht. Arznei- und Heilmittelbudgets sind Obergrenzen für die insgesamt von den Vertragsärzten einer Kassenärztlichen Vereinigung veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Dazu gehören auch Krankengymnastik und Massagen.

Wenn Sie als Patient der Auffassung sind, daß Ihnen medizinisch notwendige Arznei- oder Heilmittel nicht verordnet werden, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Sie wird Ihnen helfen und gegebenenfalls auch Kontakt zu Ihrem Arzt aufnehmen.

Medizinisch notwendige Behandlung

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, daß Vertragsärzte (Kassenärzte) ihre Pflicht verletzen, wenn sie Kassenpatienten medizinisch notwendige Leistungen nur noch gegen Privatrechnung oder Zuzahlung anbieten.
Versicherte der GKV dürfen nicht von den Kernleistungen der Vertragsmediziner in ihrem Fachgebiet ausgeschlossen werden.

Wenn Mediziner über bestimmte medizinisch-technische Geräte verfügen und sie diese Leistungen Privatpatienten anbieten, muss sich dieses Angebot auch auf gesetzlich versicherte Patienten ohne Zuzahlung erstrecken.

Sollte Ihr Arzt für bestimmte Untersuchungen eine Kostenbeteiligung verlangen, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Sie wird Ihnen helfen und gegebenenfalls auch Kontakt zu Ihrem Arzt aufnehmen.

Veröffentlicht durch mehrere:
Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG)
(B 6 KA 54/00 R und B 6 KA 36/00 R)



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